Meldepflichten ausländischer Zweigstellen deutscher Banken

Meldungen § 33 ErbStG

Deutsche Kreditinstitute, Vermögensverwalter und andere Vermögensverwahrer müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) alle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Kontoguthaben eines verstorbenen Kontoinhabers dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen. Keine Meldung muss erstattet werden, wenn der Wert der Konten- und Depotguthaben € 5.000,00 nicht übersteigt. Die Meldepflicht umfasst nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen, sondern auch diejenigen, über die er zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat.

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen

Die Meldepflicht gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch für Zweigstellen deutscher Banken im Ausland. Denn die Vorschrift schließt seinem Wortlaut nach auch Geschäfte deutscher Banken im Ausland ein. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschrift verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht (Urteil vom 14.4.2016, C 522/14).

Bankgeheimnisse unbeachtlich

Der EuGH hat in diesem Urteil ausdrücklich betont, dass nationale Bankgeheimnisse in dem jeweiligen Sitzstaat der ausländischen Zweigstelle, die eine solche Mitteilung grundsätzlich verbieten, keinerlei Beachtung finden. In dem Streitfall ging es um das Auskunftsverlangen der deutschen Finanzverwaltung gegen eine österreichische Zweigstelle eines deutschen Kreditinstituts.

Stand: 27. Juli 2016

Bild: kevers - Fotolia.com

Sie haben Fragen zu unseren Steuernews-Artikeln? Dann können Sie uns gerne per E-Mail oder per Telefon kontaktieren. Über uns: Wir von Mader Stadler Fischer sind Ihr Partner für die Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung in München.

Mader Stadler Fischer PartGmbB Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte

Mader Stadler Fischer PartGmbB Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte

Rupert-Mayer-Str. 46
81379 München
Deutschland


So kommen Sie zu uns

Verschieben Sie die Karte mit zwei Fingern

Sie wollen uns kennenlernen?

Wir freuen uns auf Sie.

Anfahrt berechnen
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.