Umzugskosten als Werbungskosten

Umzugskosten

Beruflich bedingte Umzugskosten können im Regelfall als Werbungskosten vollumfänglich geltend gemacht werden. Unter Werbungskosten fallen „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Liegt ein ausreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Grund für den Wohnungswechsel vor und können private Gründe ausgeschlossen werden, stellen Umzugskosten Werbungskosten dar. Umzugskosten anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels sind regelmäßig Werbungskosten.

Umzug wegen Homeoffice

Der Bundesfinanzhof/BFH sieht allerdings eine für den Werbungskostenabzug von Umzugskosten notwendige ausschließlich berufliche Veranlassung nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Wohnung wechselt, um sich dort ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einrichten zu können (Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23). Nach Ansicht des BFH fehlt es hier an einem objektiven Kriterium, welches nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mit veranlasst ist.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

Sie haben Fragen zu unseren Steuernews-Artikeln? Dann können Sie uns gerne per E-Mail oder per Telefon kontaktieren. Über uns: Wir von Mader Stadler Fischer sind Ihr Partner für die Steuerberatung, Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung in München.

Mader Stadler Fischer PartGmbB Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte

Mader Stadler Fischer PartGmbB Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsanwälte

Rupert-Mayer-Str. 46
81379 München
Deutschland


So kommen Sie zu uns

Verschieben Sie die Karte mit zwei Fingern

Sie wollen uns kennenlernen?

Wir freuen uns auf Sie.

Anfahrt berechnen
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.